ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA KLEINTRANSPORTE KRETZSCHMAR GMBH, VERTRETEN DURCH FRAU MELANIE KOCH, FÜR DEN MIETWAGEN – UND OMNIBUSVERKEHR
Die nachfolgenden AGB gelten für Angebote bis zur Leistungsausführung und Abrechnung von Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr der Firma Kleintransporte Kretzschmar GmbH mit Kleinbussen und Kraftomnibussen.
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anders vereinbart ist, freibleibend.
(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich oder in elektronischer Form erteilen.
(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen
Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde
etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages
ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der
Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder
elektronisch erklärt.
§ 2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des
Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
(2) Die Leistung umfasst – in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen
Rahmen – die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer
und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den
Werkvertrag wird ausgeschlossen.
(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be – und Entladen,
e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des
Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur
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Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den
Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.
(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens
möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden
Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die
Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes
vereinbart.
(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen,
werden zusätzlich berechnet.
(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von
Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug hat der Rechnungsempfänger 5,00 € je Mahnung als Mahngebühr zu tragen. Ab dem Fälligkeitstag werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. fällig.
§ 5 Preiserhöhung
Liegen vier Monate zwischen Vertragsabschluss und Beförderungsleistung, kann das Busunternehmen Preiserhöhungen bis 10 % des vereinbarten Mietpreises verlangen, wenn erst nach Vertragsabschluss eine Erhöhung von Beförderungskosten (Kraftstoffkosten und Personalkosten) eintritt, die bei Vertragsabschluss nicht einkalkuliert werden konnte.
Solche Preiserhöhungen sind nur zulässig, soweit sich die Kostenerhöhung anteilig auf den Mietpreis auswirkt. Eine demnach zulässige Preiserhöhung hat das Busunternehmen dem Besteller gegenüber unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes zu erklären und nachzuweisen. Beträgt die Gesamtsumme der erklärten Preiserhöhungen mehr als 3 % des vereinbarten Mietpreises, kann der Besteller entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist unverzüglich zu erklären.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf dem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalisieren:
Bei einem Rücktritt
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a) 28 Tage vor Reiseantritt 25% des Rechnungsbetrags
b) 14 Tage vor Reiseantritt 50% des Rechnungsbetrags
c) 7 Tage vor Reiseantritt 75% des Rechnungsbetrags
d) Am Tag des Reiseantritts 100% des Rechnungsbetrags
des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
Kulanzregelungen sind möglich.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die
für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er – unbeschadet
weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das
Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine
Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur
für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer
Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung
Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die
notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das
Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene
Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu
erbringenden Leistungen zu, sofern letzterer für den Besteller trotz der Kündigung
noch von Interesse sind.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen
(1) Rücktritt vor Fahrtantritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn
außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung
unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen
Aufwendungen ersetzt verlangen.
(2) Kündigung nach Fahrtantritt
a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistungen entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer
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Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein
Anspruch auf die Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 8 Haftung
(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie
eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder
Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden,
Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen.
(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 9 Beschränkung der Haftung
(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen oder deliktischen
Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4)
beschränkt, die Haftung je betroffenen Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person
bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis, bei Schäden jedoch nicht mehr als
1.000,00 €.
(2) §23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen,
soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,00 € übersteigt und nicht auf
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
(3) Die in Absatz 1 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, soweit der
eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
(4) Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem
schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
(5) Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von diesem in die
Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von sämtlichen Ansprüchen frei, die auf
einem der in §2 Abs. 3 umschriebenen Sachverhalt beruhen.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
(1) Gepäck im normalen Umfang und – nach vorheriger Absprache sonstige Sachen –
werden mitbefördert.
(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, über riechende oder ätzende Stoffe
sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden
können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
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(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller
oder seinen Fahrgästen mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen
Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten
sind.
§ 11 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während
der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der
Besteller haftet auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder
anderen Sachen des Busunternehmens, es sei denn, weder der Besteller noch seine
Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt
anzulegen.
(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch den Besteller oder seine Fahrgäste verursacht
werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen,
die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind. Fahrgäste, die trotz Ermahnung
begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der 6
Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen
eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste
entstehet oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen
unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffansprüche des
Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesem Fällen nicht.
(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und falls dieses mit vertretbarem
Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen
des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so
gering wie möglich zu halten.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des
Busunternehmens.
(2) Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des
Busunternehmens.
c) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand
ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland maßgeblich.
§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Mo. 08:00-16:00
Di. 08:00-16:00
Mi. 08:00-16:00
Do. 08:00-16:00
Fr. 08:00-16:00
Sa. geschlossen
So. geschlossen
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